1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als Grundlage für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen als Technisches Büro – Ingenieurbüro durch die Reflexion Lichttechnologien GmbH., 8042 Graz (nachfolgend „Reflexion“) für ihre Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
1.2 Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von Reflexion ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
1.3 Soweit Verträge mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzes abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
2.1 Die Angebote von Reflexion sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
2.2 Enthält eine Auftragsbestätigung von Reflexion Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
2.3 Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
3.1 Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3.2 Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Reflexion um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
3.3 Reflexion verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
3.4 Reflexion kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Reflexion ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
3.5 Reflexion kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung von Reflexion Aufträge erteilen. Reflexion ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche zuwidersprechen; in diesem Fall hat Reflexion den Auftrag selbst durchzuführen.
4.1 Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
4.2 Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von Reflexion innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
4.3 Die Gewährleistungspflicht beträgt 2 Jahre ab Lieferdatum für bewegliche Wirtschaftsgüter und 3 Jahre für unbewegliche Wirtschaftsgüter.
4.4 Reflexion hat die Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.
4.5 Hat Reflexion in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem Auftraggeber schuldhaft einen Schaden zugefügt, ist dessen Haftung für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens – wenn im Einzelfall nicht anders geregelt – bei leichter Fahrlässigkeit wie folgt begrenzt:
5.1 Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
5.2 Bei Verzug von Reflexion mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
5.3 Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch Reflexion unmöglich macht oder erheblich behindert, ist Reflexion zum Vertragsrücktritt berechtigt.
5.4 Ist Reflexion zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die von Reflexion erbrachten Leistungen zu honorieren.
6.1 Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
6.2 In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
6.3 Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig, es sei denn, sie stünden im rechtlichen Zusammenhang mit der Honorarverbindlichkeit, wären gerichtlich festgestellt oder von Reflexion anerkannt.
6.4 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die vom Fachverband Ingenieurbüros herausgegebenen Unverbindlichen Kalkulationsempfehlungen Vertragsinhalt.
6.5 Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung ohne Abzüge binnen 30 Tagen ab Rechnungslegung auf das von Reflexion genannte Konto einer Bank mit inländischer Niederlassung zu erfolgen. Im Fall des Zahlungsverzuges sind Zinsen in Höhe von 9,2 % per anno über dem Basiszinssatz der EZB zuzüglich Mahnspesen zu entrichten.
Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz von Reflexion.
8.1 Reflexion ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
8.2 Reflexion ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist Reflexion berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
9.1 Reflexion behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor.
9.2 Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Reflexion zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
9.3 Reflexion ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) von Reflexion anzugeben.
9.4 Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat Reflexion Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen von Reflexion genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.
10.1 Für Verträge zwischen Auftraggeber und Reflexion kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
10.2 Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts für Wien vereinbart.
Stand: 04.12.2019
Die Idee zur Entstehung eines Lichtkonzeptes für ein Raumgebilde setzt die Vorstellung eines visuellen Erscheinungsbildes voraus. Dieses Erscheinungsbild wird mit einem Team (vorrangig mit Architekt und Bauherrn) entwickelt und beruht auf einer visuellen Vorstellung, welche die Nutzung und ebenso die Raummilieu- und Verhaltenskomponenten enthält.
Diese Präferenzen werden analysiert und anhand optischer Darstellungsmittel sichtbar gemacht, um eine gemeinsame reale Vorstellung zu erhalten – in weitgehend endgültiger Form.
Nach dieser von allen Beteiligten getragenen Vorkonzeption, können Erfahrungen, sowie die zu den Vorstellungen des Licht-Raummilieus erforderlichen visuellen Komponenten, eingebracht werden. Dabei geht es sowohl um ergonomische Anforderungen als auch um die Berücksichtigung allfälliger Normen und technischer Regelwerke.