1.1 Alle Bestellungen sowie Anfragen der Reflexion Lichttechnologien GmbH., 8042 Graz (im Folgenden: Reflexion) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Reflexion mit ihren Vertragspartnern (im Folgenden: Lieferanten) schließt.
Sie gelten – in der jeweils aktuellen Fassung – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Reflexion ihnen nicht ausdrücklich widerspricht; sie erlangen auch nicht dadurch Gültigkeit, dass Reflexion – auch in Kenntnis der Bedingungen des Lieferanten – ohne weiteren Vorbehalt die Lieferung oder Leistung entgegennimmt bzw. – falls eine Abnahme zu erfolgen hat – abnimmt oder Zahlungen leistet.
1.2 Ergänzend zu diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen gilt die Qualitätssicherungsvereinbarung von Reflexion. Bei Divergenzen zwischen diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen und der Qualitätssicherungsvereinbarung von Reflexion gehen die Regelungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen vor.
2.1 Angebote und Kostenvoranschläge des Lieferanten erfolgen für Reflexion kostenlos und sind für den Lieferanten verbindlich. Der Lieferant hat sich in seinem Angebot bzw. Kostenvoranschlag bezüglich Menge und Beschaffenheit genau an die Anfrage von Reflexion zu halten und Reflexion im Falle von Abweichungen ausdrücklich auf diese hinzuweisen.
2.2 Bestellungen sind für Reflexion nur dann nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes 3 dieser Ziffer 2 verbindlich, wenn sie schriftlich getätigt werden. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen, Nebenabreden oder Änderungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch Reflexion. Dies gilt auch für zusätzlich vereinbarte Lieferungen oder Leistungen. Ein Schweigen auf Vorschläge, Forderungen etc. des Lieferanten gilt in keinem Fall als Zustimmung zum Vorschlag des Lieferanten durch Reflexion.
2.3 Jede Bestellung durch Reflexion, die der Lieferant annehmen möchte, ist vom Lieferanten schriftlich zu bestätigen. Bis zum Eingang der jeweiligen Auftragsbestätigung bei Reflexion ist Reflexion berechtigt, die Bestellung frei zu widerrufen. Bei formloser Geschäftsanbahnung gilt die schriftliche Bestellung durch Reflexion als kaufmännisches Bestätigungsschreiben.
2.4 Eine von der Bestellung durch Reflexion abweichende Auftragsbestätigung wird von Reflexion nicht anerkannt, auch wenn Reflexion dieser nicht schriftlich widerspricht, es sei denn Reflexion erklärt sich mit dem darin liegenden, neuen Angebot des Lieferanten ausdrücklich schriftlich einverstanden.
2.5 Reflexion kann vom Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes bzw. des Inhalts der Leistung, wie auch des Liefer- oder Leistungstermins, auch nach Vertragsschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten – unter angemessener Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen – zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen auf beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefer- oder Leistungstermine, angemessen zu berücksichtigen.
2.6 Muss der Lieferant aufgrund seiner Sachkenntnis erkennen, dass eine Bestellung unvollständig ist oder dass durch die Lieferung oder Leistung der von Reflexion mit der Bestellung verfolgte Zweck nicht zu erreichen ist, so hat er Reflexion hierüber umgehend und umfassend schriftlich zu informieren.
2.7 Die Bestellungen von Reflexion sind vertraulich zu behandeln. Der Lieferant darf Reflexion nur mit ihrer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten gegenüber als Referenz benennen.
2.8 Im Falle der Vereinbarung eines Lieferabrufverfahrens werden Lieferabrufe durch Reflexion – soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird – für den Lieferanten spätestens dann verbindlich, wenn dieser dem jeweiligen Lieferabruf nicht binnen zwei Arbeitstagen seit Zugang schriftlich widerspricht.
3.1 Die in der Bestellung durch Reflexion genannten Liefer-/Leistungszeiten und Termine bzw. Fristen sind verbindlich vereinbart, sofern der Lieferant diesen nicht ausdrücklich schriftlich widersprochen hat oder Reflexion schriftlich mit dem Lieferanten abweichende Termine bzw. Fristen vereinbart hat. Sollte Reflexion in ihrer Bestellung keine Liefer-/Leistungstermine bzw. Fristen genannt haben, sind die vom Lieferanten genannten Liefer-/Leistungstermine bzw. Fristen verbindlich vereinbart. Maßgebend für die Einhaltung der vereinbarten Termine bzw. Fristen ist der Eingang der Ware bei der von Reflexion genannten Verwendungs-/Abladestelle bzw. – falls eine Abnahme zu erfolgen hat – der Zeitpunkt der erfolgreichen Abnahme, anderenfalls der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, beginnen Fristen mit dem Tag des Zugangs der Auftragsbestätigung, spätestens nach Klärung aller für die Durchführung der Lieferung oder Leistung erforderlichen Einzelheiten.
3.2 Erkennt der Lieferant, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können, so hat er Reflexion dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Die Verpflichtung des Lieferanten zur rechtzeitigen Lieferung bzw. Leistung bleibt hiervon unberührt. Kommt der Lieferant dieser Mitteilungspflicht schuldhaft nicht nach und entsteht Reflexion hierdurch ein Schaden, ist Reflexion berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Der Lieferant kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
3.3 Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung bzw. – falls eine Abnahme zu erfolgen hat – deren Abnahme durch Reflexion enthält keinen Verzicht auf Ansprüche oder Rechte.
3.4 Wenn die vereinbarten Termine aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten werden, ist Reflexion berechtigt, von dem Lieferanten neben der Erfüllung als Mindestbetrag die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% des jeweiligen Netto-Auftragswerts pro angefangenem Werktag des Verzugs, insgesamt jedoch maximal in Höhe von 5% des jeweiligen Netto-Auftragswerts, zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren, darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruches bleibt hiervon unberührt; die Vertragsstrafe wird auf einen möglichen Schadensersatzanspruch wegen Verzugs angerechnet. Nimmt Reflexion die verspätete Lieferung bzw. Leistung an, muss Reflexion die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen. Darüber hinaus ist Reflexion im Falle eines von dem Lieferanten zu vertretenden Verzugs nach Ablauf einer von Reflexion gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, nach ihrer Wahl Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen bzw. sich von dritter Seite auf Kosten des Lieferanten Ersatz zu beschaffen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei wiederholtem Lieferverzug ist Reflexion nach vorheriger schriftlicher Abmahnung berechtigt, auch von den zu diesem Zeitpunkt noch nicht vom Lieferanten erfüllten Bestellungen insgesamt mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.
3.5 Wenn der Lieferant durch höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Aufruhr, Krieg, Brand, Überschwemmung) oder durch andere für ihn unvorhersehbare und unvermeidliche Störungen der Herstellung im eigenen Betrieb außerstande ist, die vereinbarte Frist oder den vereinbarten Termin einzuhalten, verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit um den störungsbedingten Zeitraum. Der Lieferant kann sich auf die vorgenannten Gründe nur berufen, wenn er Reflexion unverzüglich über die Behinderung und die voraussichtliche Dauer informiert. Ist die Störung nicht nur von vorübergehender Dauer und eine Abnahme infolge der Verzögerung für Reflexion unzumutbar, ist Reflexion berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall einer Teilerfüllung ist Reflexion berechtigt, vom Vertrag als Ganzem zurückzutreten, falls Reflexion an der Teilleistung kein Interesse hat.
3.6 Im Übrigen gelten hinsichtlich der Haftung des Lieferanten für Verzögerungen die gesetzlichen Regelungen.
3.7 Bei vorzeitiger Lieferung oder Leistung kann Reflexion die Annahme der Lieferung oder Leistung bzw. – falls eine Abnahme zu erfolgen hat – deren Abnahme auf Kosten und Gefahr des Lieferanten verweigern. Nimmt Reflexion die Lieferung oder Leistung an bzw. – falls eine Abnahme zu erfolgen hat – ab, hat der Lieferant Reflexion hieraus etwaig resultierende, zusätzliche Kosten (z.B. Lagerkosten, Versicherungskosten) zu erstatten.
3.8 Zu Teillieferungen und Teilleistungen ist der Lieferant nur nach schriftlicher Zustimmung durch Reflexion berechtigt. Die Annahme von Mehrlieferungen oder Mehrleistungen bzw. – falls eine Abnahme zu erfolgen hat – deren Abnahme steht in dem alleinigen, freien Ermessen von Reflexion.
4.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise; Kosten für Verpackung, Fracht und Transport bis zur von Reflexion angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungs-/Abladestelle sind in diesen Preisen enthalten. Soweit Reflexion entsprechend der vertraglichen Vereinbarung die Transportkosten zu tragen hat, ist bei der Lieferung die für Reflexion günstigste Transportmöglichkeit zu wählen.
4.2 Ermäßigt der Lieferant nach erfolgter Auftragsbestätigung bis zum Tag der Lieferung oder Leistung allgemein die Preise für die Liefergegenstände bzw. Leistungen, so gelten statt der ursprünglich vereinbarten Preise die im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung gültigen ermäßigten Preise.
4.3 Lieferungen erfolgen frei von Reflexion benannter Versandanschrift bzw. Verwendungs-/Abladestelle (DAP/Incoterms 2010). Vorgaben hinsichtlich des Ablaufs der Anlieferung in den Betriebsstätten von Reflexion hat der Lieferant zu beachten.
4.4 Jeder Lieferung sind die Versandpapiere/Lieferscheine, Versandanzeigen und Packzettel beizufügen, welche die jeweilige Bestell-, Material-, Artikel- und Positionsnummer sowie Liefermenge ausweisen.
4.5 Der Lieferant haftet für die sachgemäße Verpackung. Allfällige Verpackungsvorgaben durch Reflexion hat der Lieferant einzuhalten. Der Lieferant haftet für alle Reflexion aus der schuldhaften Nichtbeachtung dieser Verpackungsvorgaben entstehenden Schäden. Im Übrigen ist der Lieferant dazu verpflichtet, überflüssige Verpackungen zu vermeiden.
4.6 Hat der Lieferant die Aufstellung bzw. Montage des Liefergegenstands übernommen, trägt der Lieferant – soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart – sämtliche hiermit verbundenen, zusätzlichen Kosten.
4.7 Das Eigentum an der gelieferten Ware geht mit deren Übergabe auf Reflexion über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird von Reflexion nicht anerkannt.
5.1 Gewährleistung und Haftung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich nicht aus diesen Bedingungen oder einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Reflexion und dem Lieferanten etwas anderes ergibt.
Zur Klarstellung: die Haftung des Lieferanten nach anderen Regelungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen bleibt von den Regelungen dieser Ziffer 5 unberührt.
5.2 Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche von ihm gelieferten Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen (nationalen wie europarechtlichen) Bestimmungen (insbesondere, aber nicht ausschließlich, den jeweils gültigen Anforderungen an technische Sicherheit, Arbeits-, Gesundheits-, Unfall-, Umwelt- und Brandschutz) und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Kammern und Fachverbänden sowie den vorgeschriebenen Funktionen und Spezifikationen entsprechen. Dies gilt entsprechend auch für die Einhaltung aller in den Bestellungen, Zeichnungen und/oder Liefervorschriften von Reflexion angegebenen technischen Daten und Qualitätsstandards, durch die die Sollbeschaffenheit der vom Lieferanten zu erbringenden Leistung bestimmt wird. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu vorab die schriftliche Zustimmung von Reflexion einholen. Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht berührt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von Reflexion gewünschte Art der Ausführung, so hat er Reflexion dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch für etwaige Verbesserungs- oder Änderungsvorschläge des Lieferanten hinsichtlich der von Reflexion gewünschten Lieferung bzw. Leistung. Hat Reflexion für ein bestimmtes Produkt eine Erstmusterfreigabe erteilt, gewährleistet der Lieferant, dass jedes von ihm gelieferte Produkt dieser Art mit dem von Reflexion freigegebenen Muster vollständig übereinstimmt. Sofern Reflexion mit dem Lieferanten keine anderweitigen Vereinbarungen zur Sollbeschaffenheit der Produkte oder der von ihm zu erbringenden Werkleistung trifft, gelten im Übrigen die Produktangaben des Lieferanten (z.B. in Katalogen) bzw. dessen Angaben zu der von ihm zu erbringenden Werkleistung als Mindestspezifikation vereinbart. Unabhängig davon trägt der Lieferant die Verantwortung dafür, dass sich der Liefergegenstand oder die von ihm zu erbringende Werkleistung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.
5.3 Zur Untersuchung der gelieferten Ware und zur Rüge von Mängeln ist Reflexion erst nach vollständiger Lieferung und nur im Hinblick auf etwaige Abweichungen in Identität und Quantität sowie auf äußerlich erkennbare Transportschäden verpflichtet. Zu technischen Funktionsprüfungen und sonstigen Untersuchungen ist Reflexion im Übrigen nur in Form von Stichproben verpflichtet. Soweit danach im Einzelfall eine Rügepflicht besteht, ist die Rüge rechtzeitig erfolgt, wenn sie innerhalb von 21 Arbeitstagen nach Ablieferung der Ware bei offenen Mängeln bzw. innerhalb von 21 Arbeitstagen, nachdem ein verdeckter Mangel erkannt wurde oder bei pflichtgemäßer Prüfung erkennbar war, beim Lieferanten eingeht. Trifft Reflexion mit dem Lieferanten hierzu gesondert abweichende Vereinbarungen, etwa im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, so gehen die dort getroffenen Regelungen vor.
5.4 Auf Mängelrügen und Warenreklamationen hat der Lieferant unverzüglich zu reagieren und innerhalb von 48 Stunden erstmals Stellung zu nehmen. Auf Aufforderung von Reflexion hat ihr der Lieferant die Ergebnisse einer von ihm durchgeführten Fehleranalyse zukommen zu lassen. Kommt der Lieferant einer solchen Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist Reflexion berechtigt, eine eigene Fehleranalyse auf Kosten des Lieferanten durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.
5.5 Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung bzw. Werkleistung, zu denen auch die Nichterfüllung garantierter Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften bzw. vereinbarter Beschaffenheiten gehören, hat der Lieferant nach Aufforderung von Reflexion unverzüglich und unentgeltlich einschließlich sämtlicher Nebenkosten (z.B. Transport-, Arbeits-, Einbau- und Ausbaukosten) nach ihrer Wahl durch Neulieferung der mangelhaften Produkte bzw. durch Neuherstellung des Werks oder durch Nachbesserung zu beseitigen. Rücksendungen mangelhafter Waren an den Lieferanten erfolgen auf seine Kosten und Gefahr. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere das Recht zum Rücktritt, Minderung und/oder Schadensersatzansprüche, bleiben unberührt.
5.6 Kommt der Lieferant seiner Gewährleistungsverpflichtung innerhalb einer von Reflexion gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann Reflexion die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr – unbeschadet seiner Gewährleistungsverpflichtung – selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen kann Reflexion nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Nachbesserung auf Kosten des Lieferanten direkt selbst vornehmen oder durch einen Dritten vornehmen lassen. Kleinere Mängel können von Reflexion im Interesse einer rechtzeitigen Leistung gegenüber ihren Kunden ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten berührt wird. Das Gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.
5.7 Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate, soweit Reflexion nicht mit dem Lieferanten ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart hat oder das Gesetz für das vom Lieferanten zu stellende Produkt oder die von ihm zu erbringende Werkleistung eine längere Gewährleistungszeit vorsieht. Die Gewährleistungsfrist beginnt frühestens mit der Übergabe der Ware an Reflexion oder den von ihr benannten Dritten an der von Reflexion vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungs-/Abladestelle. Soweit eine Abnahme erforderlich ist, beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem in der Abnahmeerklärung von Reflexion genannten Abnahmetermin. Die Gewährleistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der mangelhafte Liefergegenstand bzw. das mangelhafte Werk wegen des Mangels nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Im Falle der Nacherfüllung beginnt die ursprüngliche Gewährleistungsfrist für die ausgetauschten oder neu gelieferten Teile bzw. für das neu hergestellte Werk neu.
5.8 Die Quittierung des Empfangs von Liefergegenständen oder deren Annahme oder Abnahme entlastet den Lieferanten auch im Falle einer Kenntnis von Reflexion von einem Mangel nicht von seinen Gewährleistungspflichten.
5.9 Die Billigung Reflexion vom Lieferanten vorgelegter Zeichnungen wie auch die Freigabe Reflexion vom Lieferanten überlassener Muster entlastet diesen nicht von seinen Gewährleistungspflichten.
5.10 Soweit Reflexion wegen eines Mangels oder eines zum Ersatz verpflichtenden Produktfehlers des vom Lieferanten gelieferten Gegenstands oder wegen einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung des Lieferanten von Dritten in Anspruch genommen wird, hat der Lieferant Reflexion von allen hieraus resultierenden Forderungen freizustellen und Reflexion bei der Abwehr solcher Ansprüche tatkräftig zu unterstützen. Hierzu hat der Lieferant sämtliche die Lieferung betreffenden Unterlagen und Dokumentationen für eine Dauer von mindestens 15 Jahren ab Eingang der Lieferung bei Reflexion aufzubewahren und auf erstes Anfordern an Reflexion herauszugeben. Zudem ist Reflexion dazu berechtigt, vom Lieferanten Erstattung des Reflexion entstandenen Schadens inklusive angemessener Rechtsverfolgungskosten zu verlangen. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion, soweit diese im Interesse der Kunden von Reflexion oder zum Schutz außenstehender Dritter nach pflichtgemäßem Ermessen von Reflexion angemessen ist. Die Kosten einer derartigen Rückrufaktion hat der Lieferant Reflexion auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zu ersetzen, wenn der Rückruf von Reflexion aufgrund behördlicher Anordnung durchgeführt wird oder um Gefahren für Leib und Leben der Produktbenutzer oder außenstehender Dritter abzuwenden.
5.11 Der Lieferant ist ohne das ausdrückliche schriftliche Einverständnis von Reflexion nicht berechtigt, den Liefergegenstand nach Abschluss des Vertrages bzw. während der Lieferzeit zu ändern. Dies gilt auch für geringfügigste Änderungen und auch dann, wenn die von Reflexion im einzelnen vorgeschriebenen Spezifikationen, Abmessungen, Analysen, Rezepturen, Herstellungsverfahren usw. unverändert bleiben. Änderungen am vom Lieferanten zu liefernden Produkt sind erst nach schriftlicher Zustimmungserklärung von Reflexion zulässig. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so hat er für alle Reflexion oder Dritten aus dieser Pflichtverletzung resultierenden Kosten aufzukommen, z.B. wegen Nachuntersuchungen, Gutachten, zusätzlichen Berechnungen, Nachbehandlungen, Ersatzlieferungen usw.
5.12 Beabsichtigt der Lieferant für zukünftige Lieferungen Änderungen von Fertigungsverfahren, der Zusammensetzung oder der Eigenschaften der Produkte, des Herstellortes, der Vorlieferanten für Materialien oder Vorprodukte sowie des Verfahrens oder der Einrichtungen zur Prüfung der Produkte oder andere Änderungen, die für die Verwendung des Liefergegenstandes durch Reflexion oder ihre Kunden relevant sind, einzuführen, so hat der Lieferant Reflexion hiervon rechtzeitig, mindestens aber 3 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.
5.13 Der Lieferant verpflichtet sich, sich gegen alle Risiken aus Produkthaftung in angemessener Höhe zu versichern. Der Versicherungsschutz ist Reflexion auf Verlangen schriftlich nachzuweisen. Diese Regelung ist nicht als Begrenzung der Haftung des Lieferanten zu verstehen.
6.1 Soweit die Lieferung bzw. Leistung Software enthält, räumt der Lieferant Reflexion – sofern nicht anderweitig vereinbart – mindestens ein nicht-ausschließliches, übertragbares sowie zeitlich, inhaltlich und räumlich unbegrenztes Recht ein, die Software und die dazugehörige Dokumentation sowie etwaige Updates, Upgrades oder sonstige Weiterentwicklungen zu nutzen und zu bearbeiten sowie Dritten, insbesondere mit Reflexion verbundenen Unternehmen, Vertriebsmittlern und Kunden Unterlizenzen hieran (unter Wahrung der Urheberrechte des Lieferanten) einzuräumen.
6.2 Soweit für die vertragsgemäße Nutzung des Liefergegenstandes auch in Verbindung oder im Zusammenwirken mit anderen Gegenständen Lizenzgebühren anfallen, trägt diese der Lieferant.
6.3 Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm gelieferten Gegenstände frei von Rechten Dritter sind und durch ihre Lieferung oder vertragsgemäße Verwendung auch in Verbindung oder im Zusammenwirken mit anderen Gegenständen keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter innerhalb der Republik Österreich sowie der Europäischen Union verletzt werden.
6.4 Werden durch die Lieferung oder Leistung des Lieferanten Schutzrechte Dritter verletzt, ist der Lieferant in erster Linie verpflichtet, durch Verschaffung der Rechte oder durch Modifikation des Liefergegenstandes oder Lieferung eines geänderten Liefergegenstandes – soweit für Reflexion zumutbar – dafür zu sorgen, dass die Rechtsverletzung nicht mehr besteht.
6.5 Unbeschadet des Abs. 4 ist der Lieferant verpflichtet, Reflexion von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Patenten odersonstigen Schutzrechten sowie den im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme entstehenden Aufwendungen freizustellen und alle Kosten, die Reflexion hieraus entstehen, zu tragen. Diese Verpflichtung besteht nicht, soweit Reflexion ohne Zustimmung des Lieferanten mit dem Dritten Vereinbarungen trifft, die sich auf dessen Ansprüche beziehen, insbesondere einen Vergleich abschließt, oder aber die Schutzrechtsverletzung von dem Lieferanten nicht zu vertreten ist. Der Lieferant hat Reflexion alle zur Verteidigung erforderlichen Informationen und Unterlagen unverzüglich kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
6.6 Die Abs. 2 – 5 dieser Ziffer 6 gelten entsprechend auch für solche Länder, von denen dem Lieferanten bei Vertragsschluss bekannt war, dass die Liefergegenstände von Reflexion dorthin verbracht werden.
7.1 Die Rechnungsstellung erfolgt frühestens zum Zeitpunkt der vollständigen Lieferung der Ware einschließlich aller vertragsrelevanten Dokumente bzw. – falls eine Abnahme zu erfolgen hat – zum Zeitpunkt der Abnahme der Leistung, anderenfalls zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Rechnungen sind gesondert per Post, auf Verlangen von Reflexion alternativ in elektronischer Form, zu versenden; sie dürfen nicht der Ware beigefügt werden.
7.2 Rechnungen müssen in Ausdrucksweise und Reihenfolge den Positionen der Bestellung entsprechen und das jeweilige Auftragsdatum sowie die jeweilige Bestellnummer, Artikelnummer und Liefermenge ausweisen. Rechnungen über Arbeitsleistungen müssen die Nummer und das Datum der entsprechenden Lohn- bzw. Montagenachweise ausweisen. Etwaige Mehrleistungen und -lieferungen sind in der Rechnung gesondert unter Hinweis auf die entsprechende vorausgegangene schriftliche Bestellung aufzuführen.
7.3 Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, erfolgen Zahlungen nach Wahl von Reflexion innerhalb von 45 Tagen netto ohne Abzug oder innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto, soweit Reflexion keine Beanstandungen an der Lieferung/Leistung hat. Reflexion ist auch bei einer Aufrechnung bzw. Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes zum Skontoabzug berechtigt, wenn die Erklärung der Aufrechnung bzw. die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes innerhalb der Skontofrist erfolgt. Maßgeblich für den Fristlauf ist der Zugang der ordnungsgemäßen Rechnung sowie aller erforderlichen Dokumente (z.B. Bescheinigung über Materialprüfungen) bei Reflexion. Verzögerungen der Zahlung aufgrund einer Rechnungsstellung durch den Lieferanten, die nicht den Vorgaben dieser Ziffer 7 entspricht, gehen zu Lasten des Lieferanten; auch in diesem Fall ist Reflexion zu einem Skontoabzug berechtigt.
7.4 Auch sofern Reflexion im Zeitpunkt der Zahlung bekannt gewesen ist, dass die gelieferte Ware bzw. die erbrachte Werkleistung mangelhaft ist, gilt der Ausgleich der Rechnung nicht als Verzicht auf Ansprüche von Reflexion wegen der Mangelhaftigkeit der Ware bzw. Werkleistung.
7.5 Reflexion ist berechtigt, Forderungen des Lieferanten auch gegen Forderungen von mit ihr verbundenen Unternehmen zu verrechnen. Der Lieferant kann wegen eigener Ansprüche nur aufrechnen, wenn und soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Reflexion anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und fällig ist.
7.6 Bei Zahlungsverzug schuldet Reflexion Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
7.7 Der Lieferant ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Reflexion, die Reflexion nicht unbillig verweigern wird, nicht berechtigt, seine Ansprüche gegen Reflexion an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Wird der Lieferant seinerseits unter verlängertem Eigentumsvorbehalt beliefert, gilt die Zustimmung im Sinne des vorstehenden Satzes als erteilt. Tritt der Lieferant seine Forderungen entgegen Satz 1 ohne die Zustimmung von Reflexion an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Reflexion kann jedoch nach ihrer Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.
7.8 Im Falle von Vorauszahlungen ist Reflexion berechtigt, angemessene Sicherheiten zu verlangen.
8.1 Der Lieferant hat von Reflexion beigestellte Ware unverzüglich nach ihrer Übergabe durch Reflexion oder ihre Vorlieferanten zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, Reflexion unverzüglich hierüber zu unterrichten. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung gemacht werden. Kommt der Lieferant diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Lieferant Reflexion zum Ersatz aller daraus resultierender Schäden (z.B. wegen des Verlustes von Gewährleistungsansprüchen gegen ihren Vorlieferanten) verpflichtet. Zudem hat der Lieferant Reflexion bei Verletzung der vorgenannten Untersuchungs- und Rügepflichten für Fehler des von ihm an Reflexion gelieferten Produkts einzustehen, auch soweit diese Fehler auf Mängel der von Reflexion beigestellten Ware zurückzuführen sind.
8.2 Der Lieferant hat die von Reflexion beigestellten Waren als Eigentum von Reflexion zu kennzeichnen und gesondert von anderen Produkten aufzubewahren, so dass die von Reflexion beigestellten Waren als solche für die gesamte Dauer der Lagerung und – soweit technisch möglich und dem Lieferanten zumutbar – auch während des Verarbeitungsprozesses zweifelsfrei zu identifizieren sind. Der Lieferant haftet Reflexion für den Verlust oder die Beschädigung beigestellter Sachen. Er hat die von Reflexion beigestellten Waren mindestens zum Verkehrswert gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und vergleichbare Schadensfälle auf eigene Kosten zu versichern. Von einer rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung von durch Reflexion beigestellter Sachen ist Reflexion unverzüglich zu unterrichten.
8.3 Die von Reflexion beigestellten Materialien werden in ihrem Auftrag be- und verarbeitet und bleiben in der Be- und Verarbeitungsstufe Eigentum von Reflexion. Es besteht Einvernehmen, dass Reflexion Miteigentümer an den unter Verwendung ihrer beigestellten Stoffe oder Teile hergestellten Erzeugnissen im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses wird. Das gleiche gilt, wenn durch Vermischung oder Vermengung das Eigentum von Reflexion untergehen sollte.
8.4 Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, die dem Lieferanten von Reflexion zur Herstellung der an sie zu liefernden Waren überlassen werden, verbleiben in ihrem Eigentum. Soweit der Lieferant Werkzeuge oder sonstige Fertigungsmittel, welche speziell für die Fertigung der an Reflexion zu liefernden Teile notwendig sind, ganz oder teilweise auf ihre Kosten herstellt bzw. anschafft, gehen diese mit Bezahlung durch Reflexion in ihren Besitz und ihr Eigentum über. Insoweit wird vereinbart, dass der Lieferant die Werkzeuge und Fertigungsmittel als Entleiher für Reflexion besitzt. Ein Zurückbehaltungsrecht hieran steht dem Lieferanten nicht zu. Die im Eigentum von Reflexion stehenden Werkzeuge und sonstigen Fertigungsmittel sind auf geeignete Weise und deutlich sichtbar als ihr Eigentum zu kennzeichnen. Der Lieferant hat sie auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und vergleichbare Schadensfälle zu versichern. Der Lieferant tritt schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung an Reflexion ab; die Abtretung nimmt Reflexion hiermit an. Von einer rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung von durch Reflexion überlassener Werkzeuge oder sonstiger Fertigungsmittel ist Reflexion unverzüglich zu unterrichten.
8.5 Der Lieferant ist verpflichtet, die in Ziffer 8 Abs. 4 genannten Werkzeuge und sonstigen Fertigungsmittel ausschließlich für die Herstellung der von Reflexion bestellten Waren einzusetzen. Sie dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Reflexion verschrottet oder Dritten zugänglich gemacht werden.
8.6 Der Lieferant verpflichtet sich, die in Ziffer 8 Abs. 4 genannten Werkzeuge und sonstigen Fertigungsmittel sorgfältig zu behandeln und zu lagern. Die Pflege und Instandhaltung dieser Werkzeuge und sonstigen Fertigungsmittel richtet sich nach den jeweils zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen.
8.7 Soweit Reflexion durch einen Verstoß des Lieferanten gegen vorstehende Verpflichtungen der Absätze 2 bis 6 dieser Ziffer 8 ein Schaden entsteht, ist der Lieferant zu dessen Ersatz verpflichtet, es sei denn, der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
9.1 Alle Unterlagen, Zeichnungen, Muster usw., die dem Lieferanten für die Abgabe eines Angebots oder die Herstellung des Liefergegenstandes oder die Erbringung der Leistung von Reflexion überlassen werden, bleiben im Eigentum von Reflexion; das Urheberrecht sowie alle anderen daran bestehenden gewerblichen Schutzrechte von Reflexion bleiben vorbehalten. Der Lieferant ist nicht berechtigt, darin enthaltene Informationen, Ideen oder sonstiges Know-How zu anderen Zwecken als der Angebotserstellung oder Vertragserfüllung für Reflexion zu benutzen, insbesondere auf Basis dieser Informationen für Reflexion angefertigte Produkte Dritten anzubieten. Letzteres gilt nur dann nicht, wenn die Informationen, Ideen oder sonstiges Know-How dem Lieferanten bereits vor Erhalt von Reflexion bekannt waren oder er diese zu einem späteren Zeitpunkt auf anderem Wege rechtmäßig erhalten hat. Die Unterlagen, Zeichnungen, Muster etc. sind auf Verlangen von Reflexion – wenn es nicht zu einem Auftrag kommt bzw. nach Beendigung eines Auftrags, unaufgefordert – unverzüglich samt aller Abschriften und Vervielfältigungen an Reflexion herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht hieran steht dem Lieferanten nicht zu. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die von dem Lieferanten nach besonderen Angaben von Reflexion angefertigten Zeichnungen und sonstigen Unterlagen.
9.2 Der Lieferant hat die in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen sowie alle anderen im Zusammenhang mit der Bestellung oder der Ausführung des Auftrags erhaltenen Informationen – auch nach Beendigung des Auftrags – als Geschäftsgeheimnis und dementsprechend vertraulich zu behandeln. Dritten dürfen sie nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Reflexion bekannt gemacht werden. Innerhalb des eigenen Betriebs hat der Lieferant die Weitergabe von vertraulichen Informationen auf solche Mitarbeiter und auf einen solchen Umfang zu begrenzen, wie dies zur Erfüllung der vereinbarten Lieferung bzw. Leistung und die jeweilige Aufgabenstellung des Mitarbeiters in diesem Zusammenhang erforderlich ist. Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche Mitarbeiter, an die er vertrauliche Informationen weitergibt, im selben Umfang zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Unterlagen und Informationen, die Reflexion im Zusammenhang mit der Bestellung oder der Ausführung des Auftrags vom Lieferanten erhält, wird Reflexion als Geschäftsgeheimnis behandeln, soweit Reflexion ausdrücklich auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit hingewiesen wird. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit es sich bei dem Inhalt der Unterlagen um Tatsachen handelt, die öffentlich bekannt sind oder später – ohne dass dies auf einer Pflichtverletzung der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei beruht – öffentlich bekannt werden.
9.3 Der Lieferant hat Reflexion alle notwendigen Zeichnungen und Unterlagen, die für eine Erörterung der technischen Details des Liefergegenstandes oder der Leistung notwendig sind, mit dem Angebot vorzulegen. Eine solche Erörterung oder andere Beteiligung von Reflexion an den Entwurfsarbeiten entlastet den Lieferanten jedoch nicht von seiner alleinigen Verantwortlichkeit für das Produkt oder die Leistung und hieraus etwaig resultierende Gewährleistungs- und sonstigen Verpflichtungen.
9.4 Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche Zeichnungen und Unterlagen, die Reflexion oder ihre Kunden für Aufstellung, Betrieb, Wartung, Instandhaltung und Reparatur des Liefergegenstandes benötigen, rechtzeitig und unaufgefordert – spätestens mit der Lieferung – in deutscher Sprache kostenlos zur Verfügung zu stellen.
9.5 Soweit Reflexion durch einen Verstoß des Lieferanten gegen vorstehende Verpflichtungen dieser Ziffer 9 ein Schaden entsteht, ist der Lieferant zu dessen Ersatz verpflichtet, es sei denn, der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
10.1 Soweit es sich bei den Liefergegenständen um speziell für Reflexion entwickelte Waren handelt, insbesondere Reflexion sich direkt oder indirekt an den Kosten für Entwicklung und/oder Fertigungsmittel beteiligt hat, verpflichtet sich der Lieferant, Reflexion mit den Liefergegenständen im Rahmen ihres Bedarfes zu versorgen und Bestellungen von Reflexion anzunehmen, solange Reflexion die Liefergegenstände benötigt. Das nach Maßgabe der Kundenbedarfsprognosen für Reflexion voraussichtliche Liefervolumen wird dem Lieferanten frühzeitig bekannt gegeben. Ein Anspruch des Lieferanten auf Abnahme bestimmter Mengen besteht jedoch nicht, es sei denn die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
10.2 Soweit der Lieferant plant, die Fertigung von Produkten einzustellen, die Reflexion innerhalb des letzten Jahres bezogen hat, so wird er dies Reflexion unverzüglich schriftlich mitteilen und Reflexion, soweit der Lieferant Reflexion keine anderen Möglichkeiten anbieten kann, die Reflexion zumutbar sind, 12 Monate vor Einstellung der Produktion die Gelegenheit zur Beschaffung eines Allzeitbedarfs einräumen.
10.3 Der Lieferant verpflichtet sich, die Lieferung der notwendigen Ersatzteile bis zum Ablauf von 15 Jahren nach Lieferung des Liefergegenstandes – auch nach Ende der Serienherstellung des Liefergegenstandes – zu gewährleisten. Wird für den Lieferanten innerhalb dieser Frist erkennbar, dass ihm dies nicht mehr möglich sein wird, wird er Reflexion das Ende der Versorgungsmöglichkeit unverzüglich ankündigen und, soweit der Lieferant Reflexion keine andere Möglichkeit des Bezugs anbieten kann, die Reflexion zumutbar ist, Reflexion 12 Monate vor Einstellung der Produktion die Gelegenheit zur Beschaffung eines Allzeitbedarfes einräumen.
11.1. Der Lieferant hat über ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, zertifiziertes Qualitätssicherungsmanagement mindestens nach ISO-9001 zu verfügen und Reflexion dies nach Aufforderung nachzuweisen. Der Lieferant hat regelmäßig Aufzeichnungen über die von ihm durchgeführten Qualitätsprüfungen zu führen und Reflexion diese auf Verlangen kurzfristig zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferant zur Einhaltung der Qualitätssicherungsvereinbarung von Reflexion.
11.2 Ist für den Liefergegenstand im Rahmen der Abnahme die Durchführung einer besonderen Qualitätskontrolle vorgesehen, so gehen mangels abweichender Vereinbarung die persönlichen Abnahmekosten zu Lasten von Reflexion, die sachlichen zu Lasten des Lieferanten.
11.3 Wird infolge festgestellter Mängel die Durchführung einer weiteren Qualitätskontrolle notwendig, gehen dafür auch die persönlichen Kosten zu Lasten des Lieferanten. Dasselbe gilt, wenn zu dem gemäß Abs. 2 benannten Termin der Liefergegenstand dem Qualitätsbeauftragten nicht vorgestellt wird. 4. Nach vorheriger Abstimmung mit dem Lieferanten ist Reflexion berechtigt, in den Betriebsstätten des Lieferanten Qualitätsaudits – soweit nicht anders vereinbart: auf eigene Kosten – durchzuführen.
12.1 Der Lieferant hat Reflexion spätestens mit Lieferung alle erforderlichen Ursprungsnachweise mit allen insoweit erforderlichen Angaben in unterzeichneter Form auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen. Entsprechendes gilt für im Einzelfall erforderliche umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen.
12.2 Der Lieferant hat Reflexion unverzüglich darüber zu informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach österreichischem oder einem sonstigen anwendbaren Recht unterliegt. Soweit für die Lieferung an Reflexion die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, ist für deren Einholung der Lieferant verantwortlich.
13.1 Alle Änderungen und/oder Ergänzungen des entsprechenden Auftrages sowie dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt ebenso für das Schriftformerfordernis selbst.
13.2 Soweit diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen bestimmen, dass Willenserklärungen bzw. Mitteilungen schriftlich zu erfolgen haben, wird die Schriftform auch durch Verwendung der Textform, d.h. per Telefax oder per E-Mail, gewahrt.
13.3 Ist der Lieferant nicht dazu in der Lage, seinen fälligen Verbindlichkeiten pünktlich nachzukommen, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren (auch das vorläufige Insolvenzverfahren) eröffnet, so ist Reflexion dazu berechtigt, für den vom Lieferanten noch nicht erfüllten Vertragsteil vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht ist spätestens binnen einer Frist von einem Monat nach Kenntniserlangung der vorstehenden Umstände durch Reflexion auszuüben.
13.4 Die teilweise oder vollständige Vergabe von Lieferungen oder Leistungen durch den Lieferanten an Subunternehmer ist ohne die vorherige, schriftliche Zustimmung von Reflexion nicht zulässig. Für den Fall, dass Reflexion einer Vergabe zustimmt, hat der Lieferant die Einhaltung der Regelungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen mitsamt einer getroffenen Qualitätssicherungsvereinbarung von Reflexion durch den Subunternehmer sicherzustellen.
13.5 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
13.6 Soweit der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand der Wien, Österreich.
13.7 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Geschäftssitz von Reflexion in Graz oder Blumau bzw. die von Reflexion jeweils benannte Versandanschrift oder Verwendungs-/Abladestelle.
13.8 Reflexion erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Lieferanten wie Name, Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse nur, soweit ihr eine Rechtsvorschrift dies erlaubt, insbesondere soweit dies zur Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung oder Änderung dieses Vertragsverhältnisses erforderlich ist oder soweit der Lieferant in die Nutzung der Daten ausdrücklich eingewilligt hat. Auch eine Übermittlung der Daten an Dritte erfolgt nur unter den genannten Voraussetzungen beziehungsweise, wenn Reflexion eine gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Weitergabe der Daten des Lieferanten verpflichtet.
13.9 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht berührt.
Stand: 04.12.2019